Altersteilzeitgesetz (ATG)
- Altersteilzeitgesetz (ATG)
1. Allgemein: Das A. vom 23.7.1996 (BGBl I 1078) m.spät.Änd. soll Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres einen gleitenden Übergang in die Altersrente ermöglichen.
- 2. Regelungsinhalt: Das A. gewährt Arbeitgebern Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet und nach dem 14.2.1996 ihre Arbeitzeit um die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben (damit einen Arbeitsplatz teilweise frei machen), wenn der Arbeitgeber auf dem aus Anlass der Altersteilzeit frei gewordenen Arbeitsplatz einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt.
- 3. Voraussetzung der Förderung: Voraussetzung für Förderungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit ist zum einen die Wiederbesetzung des frei gewordenen Arbeitsplatzes und die soziale Absicherung des in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers, zum anderen, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertrages folgende Leistungen erbringt: a) Aufstockung des Arbeitsentgelts von mindestens 20 Prozent des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Bruttoarbeitsentgelts, jedenfalls aber so viel, dass der Arbeitnehmer dadurch mindestens 70 Prozent des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht vermindert hätte.
- b) Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Betrages der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent des Vollarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für Altersteilzeit entfällt. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dann dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Aufwendungen für die Beiträge zur Rentenversicherung für längstens fünf Jahre.
Lexikon der Economics.
2013.
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